Örtliche Glückspiele (Lotterie, Tombola, Glückstopf)

Mindestens 60 Tage vor Abhaltung des Glücksspiels muss der Monopolverwaltung des Staates in Trient eine  Mitteilung übermittelt werden. Im Falle einer LOTTERIE muss das Reglement und die Kopie der Identitätskarte des Vorsitzendes des organisierenden Vereins mitgeschickt werden. Im Falle einer TOMBOLA muss das  Reglement, die Kopie der Identitätskarte des Vorsitzenden des organisierenden Vereins und die Einzahlungsbestätigung der Kaution beigelegt werden. Im Falle eines GLÜCKSTOPFES genügt als Beilage die Kopie der Identitätskarte des Vorsitzendes des organisierenden Vereins.

Ergeht von der Monopolverwaltung des Staates binnen 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung keine ausdrückliche Verweigerungsmaßnahme, gilt die Unbedenklichkeit als erteilt.

Mindestens 30 Tage vor Abhaltung des Glückspiels (aber erst nach Ablauf der 30 Tage ab der Meldung an die Monopolverwaltung des Staates) muss dem Lizenzamt und dem Landeshauptmann eine  Meldung des Glücksspiels vorgelegt werden. 

Der Veranstalter muss 10 % auf die Preise aus Lotterie, Tombola oder Glückstopf mit dem Vordruck F24 Kod. 1046 (erhältlich bei jeder Bank) innerhalb des 15. Tages des auf die Preisverteilung folgenden Monats einzahlen. Er kann diese Steuer vom Gewinner, der der eigentliche Steuerschuldner ist, zurückverlangen. 

Der Veranstalter teilt dem Lizenzamt den Namen und die Personaldaten einer Person mit, die die Aufsicht über den Verlauf des Glücksspieles übernimmt.

Der Veranstalter verfasst einen  Bericht über den Verlauf des Glücksspieles und legt diesen dem Lizenzamt und dem Landeshauptmann vor.

Zuständig

Formulare

DEU