Gemeindeaufenthaltsabgabe

Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ist  seit dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.

Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Die Höhe der Abgabe (pro Person und Übernachtung) wurde wie folgt festgelegt und gilt ab 1. Jänner 2024:

  • 3,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen;
  • 3,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen;
  • 2,50 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Die von den Abgabepflichtigen geschuldeten Beträge werden ohne Auf- und Abrundung auf den Euro eingehoben.

Von der Abgabe befreit sind:

  • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
  • Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist;
  • Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten;
  • Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen;
  • die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten;
  • Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich um Teilnehmende organisierter Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen bestehen.

Zuständig

DEU